Die Praxis gibt Anlass zur Sorge: die Deutsche Rentenversicherung Bund („DRV“) prüft inzwischen sehr kritisch und immer häufiger im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV die an Vorstände von Berufsverbänden freier Berufe gezahlten Aufwandsentschädigungen mit dem Ziel, ob die Zahlungen nicht als Vergütung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit der Folge der (nachträglichen) Verbeitragung anzusehen sind. Der bereits von Berchtold (Berchtold, ASR 2021, 108, 111) ausgerufene Paradigmenwechsel in der Beschäftigtenversicherung – an die Stelle der Finanzierung des Schutzes der Schutzbedürftigen tritt die Vermehrung der Schutzbedürftigen zur Erzielung von Einnahmen durch ein „semantisches Beschäftigungsprogramm“ („Scheinselbstständigkeit“) – sieht sich auch hier bestätigt. Ungeachtet einer etwaigen, im Ergebnis ohnehin allein zu vermutenden Motivation, gilt vorab festzuhalten, dass die Thematik letztlich das Spannungsverhältnis von Sozialversicherungs- und Vereinsrecht berührt, welches auch bis heute von der Judikatur nicht widerspruchsfrei aufgelöst werden konnte. Daraus resultieren wiederum streitige Diskussionen zwischen Vereinen und Verbänden sowie den Sozialversicherungsträgern um die Sozialversicherungspflichtigkeit von Vorstandsbezügen. Der nachstehende Beitrag skizziert den aktuellen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur sowie dessen Relevanz für die Praxis.
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