GmbH-Geschäftsführer, die zugleich allein oder mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind (Eigengeschäftsführer), haften der Gesellschaft gegenüber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nur eingeschränkt. Gleichwohl kann auch in solchen Gesellschaften der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsleiter (D&O-Versicherung) empfehlenswert sein. Bei der Ausgestaltung entsprechenden Versicherungsschutzes gelten allerdings Besonderheiten, denen im Rahmen dieses Beitrags nachgegangen werden soll.
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