In der Entscheidung Tráficos trifft der EuGH Aussagen, die auf den ersten Blick umfassender zu sein scheinen als sie es tatsächlich sind. Die Aussage, wonach Geschädigten bei Teilunterliegen ein Teil der Kosten auferlegt werden kann, relativiert sich, wenn deutlich wird, dass dies Zurechenbarkeit erfordert. Daran fehlt es aber, wenn die Zuvielforderung auf der ex ante-Unsicherheit bei der Schadensbestimmung beruht. Auch die Aussage, eine Schadensschätzung setze die Ausschöpfung von Offenlegungsmöglichkeiten voraus, relativiert sich bei genauerem Hinsehen. Zum einen hat der EuGH ein enges Verständnis von Schadensschätzung. Zum anderen ist die Nutzung von Offenlegungsmöglichkeiten nur ein Parameter für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Schätzung. Dies erlaubt die Heranziehung weiterer Parameter.
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