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Resumen de Haftung für verbotene Zahlungen nach § 15b InsO

Holger Altmeppen

  • Spätestens mit Inkrafttreten des § 15b InsO am 1.1.2021 hätte ein dogmatischer Paradigmenwechsel zur Einordnung der Insolvenzverschleppungshaftung stattfinden müssen: Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die bisher – konzeptlos – als Haftung “sui generis“ eingeordnete Erstattungspflicht der Geschäftsleiter für verbotene Zahlungen “Schadensersatz“ ist (§ 15b Abs. 4 Satz 2 InsO). Spektakuläre aktuelle Insolvenzfälle von Großunternehmen bestätigen aber, dass die Insolvenzverwalter weiterhin alle “verbotenen Zahlungen“ stur addieren und die Summe einklagen, ohne einen “Schaden“, geschweige denn schlüssig, zu behaupten. Die dritte Staatsgewalt darf dieser andauernden Missachtung des Charakters der culpa-Haftung, gerichtet auf Schadensersatz, nicht länger zusehen (Art. 20 Abs. 3 GG)!


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