Um unwirksame Zinsanpassungsklauseln von Sparverträgen im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ersetzen, bedarf es eines geeigneten Referenzzinssatzes. Oftmals deckt der ausgewählte Referenzzinssatz allerdings nicht den gesamten Vertragszeitraum ab, sodass er mithilfe von vergleichbar geeigneten Referenzzinssätzen für die von ihm nicht erfassten Vertragszeiträume “zurück-“ und fortgeschrieben werden muss. Auf diese Weise gelingt es, den im Vertragszeitraum geltenden Marktzinssatz zu rekonstruieren, der seinerseits zur Rekonstruktion des variablen Vertragszinssatzes heranzuziehen ist.
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