Verkauft beispielsweise ein Schuldner ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug wirksam an einen gutgläubigen Erwerber, ist der vormals aussonderungsberechtigte ursprüngliche Eigentümer in der Insolvenz des Schuldners nunmehr zur Ersatzaussonderung nach § 48 InsO berechtigt. Die bereicherungsrechtliche Forderung aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB wird im Verteilungskonflikt damit privilegiert. Zahlt der gutgläubige Erwerber den Kaufpreis auf ein überschuldetes Konto des Bereicherungsschuldners, wird ein Ersatzaussonderungsrecht nach herrschender Auffassung verneint. Das Verhältnis von § 48 Satz 2 InsO und § 818 Abs. 3 BGB sowie die Frage, inwieweit die Bodensatztheorie einer rechtsfortbildenden Modifikation bedarf, scheint noch nicht ausreichend geklärt zu sein.
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