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Verbraucherschutz im Rahmen der Plattform-VO 2019/1150

  • Autores: Friedrich Graf von Westphalen
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 44, Nº. 3, 2023, págs. 124-137
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretene P2B-VO gilt gem. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 unbeschadet der nationalen Vorschriften, durch die im Einklang mit dem Unionsrecht unlautere Geschäftspraktiken verboten oder geahndet werden, soweit die relevanten Aspekte nicht durch diese Verordnung geregelt werden. Das Gleiche gilt für das nationale Zivilrecht, insbesondere das Vertragsrecht, einschließlich des AGB-Rechts, weil diese Regeln ja Fragen der “Wirksamkeit“ i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Satz 2 aufwerfen. Damit aber tut sich eine Lücke zugunsten des nationalen Rechts auf, in welcher neben der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB auch eine – erweiterte – Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden oder Mitbewerbern nach §§ 8 i.V.m. 3a UWG oder § 1 UKlaG Platz findet: Soweit nämlich – das ist die hier zu entwickelnde Grundthese – die vom Online-Vermittlungsdienst gegenüber dem gewerblichen Nutzer verwendeten AGB der Sache nach den Verbraucher als in den Vermittlungsvertrag einbezogenen Dritten in seinen Rechten beeinträchtigen, sind die Regeln der richterlichen Inhaltskontrolle zugunsten des Verbrauchers zu beachten. Insoweit besteht Gesetzeskonkurrenz zum lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruch nach § 3a UWG. Daraus ergeben sich dann auch kollisionsrechtliche Konsequenzen, die abschließend ins Auge gefasst werden.


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