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Resumen de Zur Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats in der virtuellen Hauptversammlung

Johannes Ahlswede

  • Hält eine Aktiengesellschaft die Hauptversammlung als eine virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG ab, statuiert der neu in das Aktiengesetz eingefügte § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG für Mitglieder des Aufsichtsrats eine Anwesenheitspflicht am Ort der Hauptversammlung. Etwas anderes gilt nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG, sofern die Anwesenheit der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. In der Praxis stellt sich die Frage, wie diese Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats in der virtuellen Hauptversammlung konkret auszugestalten ist. Der nachfolgende Beitrag zeigt, dass es nicht zwingend erforderlich ist, die Mitglieder des Aufsichtsrats während der virtuellen Hauptversammlung im selben Raum und auf einer Bühne mit den Mitgliedern des Vorstands zu platzieren und dass die Satzung nach § 118a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung als Grund für die Zuschaltung von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung vorsehen kann.


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