Die Voraussetzungen, unter denen Insolvenzverwalter als Parteien kraft Amtes nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse rechnen können, sind einem permanenten Wandel unterworfen, der es schwer macht, die Erfolgsaussichten entsprechender Anträge zu prognostizieren. Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es, Antragstellern eine verlässliche Grundlage zu geben, soweit es um die Frage der Leistungsfähigkeit der Insolvenzmasse und der Heranziehung der wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zu Vorschussleistungen geht.
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