Geht man mit der herrschenden Meinung davon aus, dass ein gefährliches Werkzeug begrifflich einen beweglichen Gegenstand voraussetzt, so lässt sich das Stoßen des Kopfes gegen die Hauswand nicht unter § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB subsumieren. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kraftfahrzeugen vertritt der vierte Strafsenat einen weiteren restriktiven Ansatz: Wer von einem Kraftfahrzeug, in das er sich hineingebeugt hat, beim Starten des Fahrzeugs mitgeschleift und bei hoher Geschwindigkeit aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn geschleudert und verletzt wird, kann (sofern beim Sturz nicht § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht wurde) nur nach § 223 StGB bestraft werden. Denn die Fahrbahn ist kein bewegliches Werkzeug.
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