Die etablierte Definition für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung i.S.d. § 129a Abs. 1 Alt. 2 StGB muss sich seit einigen Jahren in der Anwendung auf Organisationen bewähren, die das Stadium einer allein personell gebundenen Untergrundgruppierung weit hinter sich gelassen haben: "Staatenbildende" Vereinigungen wie der sog. "Islamische Staat" (IS) oder die Taliban treten mit einem territorialen Machtanspruch auf und haben es auch geschafft, ihn in die Tat umzusetzen. Der Beitrag will aufzeigen, in welcher Weise sich die staatenbildende Ausrichtung einer Vereinigung auswirken kann, wenn in ihrem Machtbereich stattfindende Handlungen anhand dieses Straftatbestands zu bewerten sind.
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