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Resumen de Gewinnabschöpfung in der bußgeldrichterlichen Praxis

Wolfgang Titze

  • Rechtswidrig erlangte Tatvorteile sollen nach dem Willen des Gesetzgebers weder beim Täter einer Ordnungswidrigkeit noch bei einem Dritten, der hiervon profitiert, verbleiben. Nach der gesetzlichen Konzeption des OWiG kann die Abschöpfung illegaler Gewinne durch Verhängung einer Geldbuße mit Gewinnabschöpfungsanteil (§ 17 Abs. 4 OWiG) oder durch Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG) erfolgen. Im Zusammenhang mit der verstärkten Abschöpfung illegal erlangter Gewinne durch die Bußgeldbehörden sieht sich die bußgeldrichterliche Praxis immer häufiger mit schwierigen rechtlichen Problemen bei der Anwendung des bestehenden Sanktionsinstrumentariums konfrontiert. Der Beitrag zeigt unter Auswertung der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung u.a. die wesentlichen Unterschiede bei Bestimmung und Umfang des Erlangten auf, richtet den Blick aber auch auf die praktisch bedeutsame Frage des (teilweisen) Absehens von der Gewinnabschöpfung sowie die Darlegungsanforderungen im Urteil.


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