Steuern immanent ist das Steuergeheimnis als Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und Verwaltung. Diskutiert wird aktuell eine Auskunftspflicht der Finanzbehörden, konkret der Bußgeld- und Strafsachenstellen, an die Staatsanwaltschaft wegen Subventionsbetrug mittels unberechtigten Bezugs von Corona-Soforthilfen. Der Beitrag legt dar, dass im Steuerstrafverfahren § 386 IV AO das Spannungsverhältnis löst, gerade im Hinblick auf die seit dem Jahr 2020 jeder Einkommenssteuererklärung beizufügende Anlage „Corona-Hilfe“. Die Fürsorgepflicht des Staates als Dienstherrn spricht nach Ansicht der Verfasserin für eine Ergänzung des AEAO um Corona-Soforthilfe-Fälle, um die Beamten der BuStra nicht dem Vorwurf einer Strafvereitelung im Amt auszusetzen. Abschließend wird die grundsätzliche Frage nach dem Sinn einer Auszahlung von Beihilfen über sachfremde Behörden und dem damit hingenommenen Informationsdefizit aufgeworfen.
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