Überlegungen insbesondere zum sog. „Schutzzweckzusammenhang“ anlässlich OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.7.2021 – 1 Ws 190/21 Der Beitrag befasst sich anlässlich eines Beschlusses des OLG Oldenburg mit der strafrechtlichen Relevanz der Erteilung unrichtig lobender Arbeitszeugnisse. Dabei ergibt sich zunächst, dass es bei einer einheitlichen Leistungsbeurteilung nicht möglich ist, die unrichtigen Teile des (Arbeits-)Zeugnisses als ein bloßes (selbstständiges) Unterlassen einzuordnen. Im Kern aber wird sich zeigen, dass der sog. Schutzzweckzusammenhang (als Topos der sowohl für Vorsatz- als auch Fahrlässigkeitsdelikte Geltung beanspruchenden objektiven Zurechnung) als eigenständige Rechtsfigur nicht haltbar ist und auch außerstrafrechtliche Normen nicht den Blick dafür verstellen dürfen, dass es genuin strafrechtlicher Kriterien zur Abgrenzung erlaubter und unerlaubter erfolgsträchtiger Handlungen bedarf.
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