In einer Vorabentscheidung zu einer Vorlage des BAG hält der EuGH am 18.10.2022 fest, dass bei der Umwandlung einer deutschen AG in eine SE für die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten ein getrennter Wahlgang vorgesehen werden müsse. Nach Art. 4 Abs. 4 der SE-Richtlinie seien alle Komponenten der deutschen Unternehmensmitbestimmung zu erhalten. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Gewerkschaftsvorschläge aus anderen Mitgliedstaaten. Zu fragen ist, ob sich dieser Schutz auch auf die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und auf die leitenden Angestellten erstreckt, Fragen, die der EuGH nicht entschieden hat.
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