Vor allem bei konzernabhängigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird die Kompetenz zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern häufig im Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat zugewiesen, um die Interessenlage des Gesamtkonzerns besser abzubilden. Diese Gestaltungspraxis ist – wie der vorliegende Fall zeigt – unter anderem im modernen Profifußball anzutreffen. Wird der Geschäftsführer gleichwohl durch einen Beschluss der Gesellschafter abberufen, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit dieser Abberufung. Der nachfolgende Beitrag geht dieser Frage nach und ordnet die Ausführungen des LG Hannover und des OLG Celle in der Causa Martin Kind ./. Hannover 96 Management GmbH ein.
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