Der Beitrag lotet aus, in welchen Fällen Insolvenzverfahren über das Vermögen von Instituten, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallen und wie nach deutschem materiellen Insolvenzrecht die Gläubiger eines Kryptoverwahrers eingeteilt werden. Die Untersuchung wird zeigen, dass bestimmte Kryptoverwahrgeschäfte fremdnützigen Treuhandverhältnissen ähneln und – bei Beachtung insbesondere des Vermögenstrennungsprinzips – Kunden ihre Kryptowerte aussondern können. Der Beitrag argumentiert schließlich, dass das hier gefundene Ergebnis dem Willen des MiCA-VO-Gesetzgebers entspricht.
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