In diesem Beitrag wird die Entscheidungspraxis des BKartA hinsichtlich Effizienzvorträgen in Fusionen und Kooperationen anhand einer eigens angelegten Datenbank ausgewertet, um der Herausforderung begrenzter Erfahrungswerte zu begegnen. Die Auswertung zeigt, dass die Anerkennungsrate bei einer Detailprüfung der kumulativen Kriterien nach ErwG. 29 FKVO oder Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 Abs. 1 GWB unter 20 % beträgt – je nach Fall kann sie jedoch deutlich höher liegen.
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