Kreisfreie Stadt Bremen, Alemania
Die gesamtwirtschaftlichen Herausforderungen für Unternehmen kumulieren derzeit in einem kaum je dagewesenen Ausmaß. Angefangen bei Lieferkettenproblemen, fortgesetzt im Fachkräftemangel kommen nunmehr die erheblichen Energiekostensteigerungen, die Inflation und die zu ihrer Eindämmung eingesetzte Zinswende hinzu. In der während der Corona-Pandemie kultivierten „Vollkasko-Mentalität“ des Staates und vieler Wirtschaftszweige werden allseits die Rufe nach staatlichen Hilfsprogrammen, nach der Eindämmung unternehmerischer Risiken und jüngst auch nach einer erneuten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht laut. Während über ökonomischen Nutzen und Schaden der gießkannenartigen Hilfsprogramme während der Corona-Pandemie trefflich gestritten werden kann, war die ursprüngliche Aussetzung der Insolvenzantragspflichten durch das CoVInsAG (dazu ausführlich Hölzle / Schulenberg , ZIP 2020, 633) sowie die ursprüngliche Ausweitung des Kurzarbeitergeldes ein sicherlich sinnvoller und in Umsetzung und Geschwindigkeit anerkennenswerter Schritt der Bundesregierung. Ob aber auch die stetige Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht und die Verlängerung auch immer wieder der Erleichterungen bei der Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes noch sinnhaft oder vielmehr Ausdruck der Hilflosigkeit der Bundesregierung waren, steht jedenfalls infrage. Dass auch jetzt wieder der Ruf nach einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht laut wird, obgleich die vielbeschworene Insolvenzwelle bisher ausgeblieben ist, war zu erwarten; rechtspolitisch und wirtschaftlich sollte ein solcher Schritt jedoch sorgsam bedacht und sollte möglichen Alternativen innerhalb unseres ausgewogenen und international anerkannten Wirtschaftsrechtssystems der Vorzug gewährt werden. Bislang beschränkt sich der Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zur Änderung des CoVInsAG und zu dessen Umbenennung in ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) daher zu Recht lediglich auf eine Verkürzung des Prognosezeitraums vor allem bei der Überschuldung (§ 19 InsO).
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados