Die jüngste Änderung des § 376 AO verschärft nicht nur in zeitlicher Hinsicht die Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Sie kann mittelbar auch die Bemühungen eines Steuerhinterziehers erheblich erschweren, der Strafverfolgung durch Selbstanzeige zu entgehen. Im Mittelpunkt dieses Betrags steht die Frage, ob dadurch auch die verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbelastungsfreiheit desjenigen Steuerhinterziehers verletzt wird, der sich ohne Selbstanzeigemöglichkeit einem Selbstbelastungszwang ausgesetzt sähe. Die gestiegenen Selbstanzeigeanforderungen in §§ 371, 398a AO werden dabei in die Betrachtung miteinbezogen.
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