Bei Wirtschaftsdelikten droht Unternehmen der Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber. Informationen über Ausschlussgründe übermittelt das Bundeskartellamt als für das Wettbewerbsregister zuständige Behörde. Einen Ausschluss können Unternehmen gemäß § 125 Abs. 1 GWB durch den Nachweis verhindern, dass sie ihre Integrität durch Selbstreinigung wiederhergestellt haben. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört im Vergabeverfahren die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber.
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