Mit der 9. GWB-Novelle wurde ein neues Verjährungsregime für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche eingeführt. Die intertemporäre Anwendbarkeit der neuen Verjährungsregeln ist in § 186 Abs. 3 GWB geregelt. In Bezug auf den Beginn, die Hemmung und die Ablaufhemmung der Verjährung von Altansprüchen regelt § 186 Abs. 3 GWB, dass das alte Recht „für die Zeit bis zum 08.
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