Ayuda
Ir al contenido

Dialnet


Resumen de Der Weg zur Wiederaufnahme – Eine Expertenbefragung zum Vorfeld von Wiederaufnahmeverfahren

Mona Leve, Jana Otzipka, Renate Volbert

  • English

    Information on the initiation of motions for retrial was collected by means of an expert survey. For the first time, both possible groups of applicants for retrial – 10 defense lawyers and 11 state prosecutors – were interviewed regarding their experiences with motions for retrial. Three different constellations were identified in the context of retrials a) potential convictions of innocent persons, b) potential acquittals of guilty persons, c) motions in favor of the convicted in which potential erroneous legal consequences, but not the actual perpetration, are challenged. Defense lawyers referred exclusively to constellation a); state prosecutors were predominantly involved with constellation c), although they reported experiences with all three constellations.According to the results of the present survey, state prosecutors usually do not seek further investigations after a judgment has become final and only get involved in a motion for retrial when a clear reason for retrial (e.g. double prosecution, erroneous aggregated sentences) presents itself.The majority of defense lawyers named incorrect expert opinions and an uncritical appraisal of expert opinions in court as a frequent source of error; false witness testimonies were also cited. Motions of retrial focusing on these errors often require preceding investigations in order to find new evidence.Based on the information provided by the experts, access to retrial for the convicted is currently impeded in particular by problems with financing (both of lawyers and renewed investigations, such as new expert opinions) and the fact that only few criminal defense lawyers possess the necessary specialized knowledge regarding retrial law.Most experts across both groups did not criticize the regulations put forth in §§ 359, 362 StPO. However, defense lawyers criticized the restrictive jurisdiction. Furthermore, reforms beyond retrial law were proposed to facilitate the substantiation of wrongful convictions, such as audio(visual) recordings of court hearings.

  • Deutsch

    Mittels einer Expertenbefragung wurden Informationen zum Vorfeld von Wiederaufnahmeanträgen erhoben. Hierfür wurden erstmals beide gesetzlich vorgesehenen Antragsteller:innen von Wiederaufnahmeanträgen – 10 Strafverteidiger:innen sowie 11 Staatsanwält:innen – zu ihren Erfahrungen mit Wiederaufnahmeanträgen befragt.Es ließen sich drei unterschiedliche Problemkonstellationen identifizieren: a) mögliche Verurteilung von Unschuldigen, b) möglicher Freispruch von Schuldigen, c) mögliche fehlerhafte Rechtsfolgen (Anträge zugunsten von Verurteilten), bei denen die Täterschaft des Verurteilten nicht in Frage steht. Strafverteidiger:innen bezogen sich ausschließlich auf die Konstellation a); Staatsanwält:innen berichteten überwiegend über Erfahrungen mit Konstellation c), in dieser Befragtengruppe fanden sich aber Erfahrungen mit allen drei Konstellationen.Nach den Ergebnissen der vorliegenden Befragungen streben Staatsanwält:nnen nach Rechtskraft eines Urteils in der Regel keine weiteren Ermittlungen an, sondern werden mit Wiederaufnahmeanträgen dann aktiv, wenn ein eindeutiger Wiederaufnahmegrund (z. B. unerkannte Doppelverfolgung, fehlerhafte Gesamtstrafenbildung) bereits vorliegt. Von der Mehrzahl der Strafverteidiger:innen wurden fehlerhafte Sachverständigengutachten und eine unkritische Würdigung der Gutachten durch die Gerichte als häufige Fehlerquelle angegeben; als weitere häufige Fehlerquelle wurden falsche Zeugenaussagen genannt. Solchen Wiederaufnahmeanträgen müssen oft Ermittlungen vorausgehen, um neue Beweismittel bzw. Tatsachen zu finden oder zu schaffen.Der Zugang zu Wiederaufnahmeverfahren für Verurteilte ist nach den Ergebnissen der Befragung aktuell insbesondere durch Probleme der Finanzierung (sowohl der anwaltlichen Tätigkeit als auch von Ermittlungstätigkeiten inklusive neuer Sachverständigengutachten) und dem Umstand, dass nur wenige Strafverteidiger:innen über spezialisiertes Wissen zum Wiederaufnahmerecht verfügen, erschwert.Die Regelungen der §§ 359, 362 StPO wurden von den meisten Befragten in beiden Expertengruppen nicht prinzipiell kritisiert, sondern als zweckmäßig erachtet. Von Seiten der Strafverteidiger:innen wurde jedoch eine restriktive Handhabung und Rechtsprechung beklagt. Ferner wurden Reformen außerhalb des Wiederaufnahmerechts vorgeschlagen, die den Nachweis einer Fehlverurteilung erleichtern, wie eine audio(visuelle) Protokollierung der Hauptverhandlung.


Fundación Dialnet

Dialnet Plus

  • Más información sobre Dialnet Plus