Werden die Anteile an einer Gesellschaft veräußert, die als beherrschte Gesellschaft Partei eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist, so ist in der Regel die Beendigung des mit der Gesellschaft bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erforderlich. Diese Beendigung erfolgt in der Praxis oftmals im Wege einer außerordentlichen Kündigung durch die herrschende Gesellschaft. Eine solche Kündigung muss üblicherweise in dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem die Anteile an der beherrschten Gesellschaft übergehen. Dies insbesondere, um eine ordnungsgemäße Durchführung der zwischen den Parteien des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestehenden steuerlichen Organschaft sicherzustellen. Das Wirksamwerden der Kündigung im Zeitpunkt der Anteilsübertragung setzt allerdings voraus, dass die Kündigung erklärt wird, bevor der Kündigungsgrund – die Übertragung der Anteile an der beherrschten Gesellschaft – eingetreten ist. Die Frage der Zulässigkeit einer solch frühzeitigen Kündigungserklärung ist umstritten. Dieser Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei Veräußerung der Anteile an der beherrschten Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor dem Anteilsübergang erklärt werden kann.
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