Es sollen nur einige Randnotizen sein, die hier im Blick auf das BGH-Urteil vom 6.10.2021 – XI ZR 234/20, ZIP 2021, 2427, zu unterbreiten sind. Sie beziehen sich vor allem auf die dogmatischen Grundlagen der Vorlagepflicht des BGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Anzuknüpfen ist dabei vor allem daran, dass eine solche Vorlagepflicht nur dann ausscheidet, wenn die zu klärende Frage des Unionsrechts und die daran anknüpfende Auslegung des Unionsrechts „offenkundig“ ist und „keinerlei Raum“ für einen „vernünftigen Zweifel“ lässt. Ob ein solcher Fall gegeben ist – das hat der EuGH erst jüngst nochmals klargestellt – „ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen“ (EuGH v. 6.10.2021 – C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799, NJW 2021, 3303 – Consorzio Italia Management II).
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