Die Neuregelung der Haftung für verbotene Zahlungen ab Insolvenzreife (§ 15b Abs. 4 InsO) hat den heftigen Streit um Rechtsnatur und Inhalt dieser Haftung keineswegs erledigt. Im Schrifttum konkurrieren verschiedenste Deutungen, nach denen die Neuregelung entweder praktisch so gut wie bedeutungslos oder umgekehrt gravierend ist, weil sie die bisher herrschenden Vorstellungen in Rechtsprechung und Lehre zu Makulatur gemacht hat. Die Unsicherheiten beruhen auf Verwirrung um den Begriff des „Quotenschadens“, der nichts anderes als der „Gesamtschaden der Gläubigerschaft“ (§ 15b Abs. 4 Satz 2 InsO) sein kann.
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