Die Selbstauflösung einer Stiftung bürgerlichen Rechts ist bis dato nur möglich, wenn die Satzung hierfür einen hinreichend bestimmten Selbstauflösungsvorbehalt bereitstellt und dieser im konkreten Einzelfall auch erfüllt ist. Mit § 87 BGB-neu sieht nun erstmals das Bundesrecht ein gesetzliches Selbstauflösungsrecht vor, das zudem nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend und abschließend ist. Damit ist die Frage aufgeworfen, welcher Gestaltungsspielraum künftig noch für statutarische Auflösungsregelung verbleibt.
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