Judith Berg, Cathérine d'Avoine, Marc d'Avoine
Die mit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes verbundene Umstellung des Transparenzregisters von einem „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“ und mit ihr der Wegfall der Mitteilungsfiktion erzeugte ab 1.8.2021 neue Pflichten. So sind alle Rechtseinheiten fortan verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung an das Transparenzregister zu melden. Wie im Insolvenzfall mit diesen Pflichten umzugehen ist, ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrags. Beantwortet werden sollen die Fragen „Wer ist zu melden?“ und „Wer hat zu melden?“.
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