Anknüpfend an das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Meca-Medina“ und „Majcen“, können wettbewerbsbeschränkende Statuten und Maßnahmen der Sportverbände mithilfe des sog. „Meca-Medina“-Tests (u. a. auch Drei-Stufen-Test oder „Wouters“-Doktrin genannt) bereits auf der Tatbestandsebene des Art. 101 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt werden. Zuletzt ist aus Anlass eines Rechtsstreits zur Vereinbarkeit des DFB-Reglements für Spielervermittlung mit dem Kartellverbot dafür plädiert worden, den Anwendungsbereich des „Meca-Medina“-Tests auf unterschiedliche Weise deutlich einzuschränken. Dieser Beitrag legt dar, dass der EuGH in der genannten Rechtssache den Anwendungsbereich des „Meca-Medina“-Tests bereits abgegrenzt hat und weshalb die zuletzt vorgetragenen weitergehenden Einschränkungsversuche nicht zu überzeugen vermögen.
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