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Resumen de Anerkennung eines zurechnungsausschließenden hypothetischen Einverständnisses bei § 266 StGB durch den BGH?

Jan Dehne-Niemann

  • Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 8.1.2020 - 5 StR 366/19, wistra 2020, 288 In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 hat der BGH die Beachtlichkeit eines hypothetischen Einverständnisses bei der Untreue (§ 266 StGB) befürwortet. Der Beitrag legt dar, dass es sich entgegen dem BGH nicht um ein Problem der Unterlassungskausalität handelt, sondern um die beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu verortende Frage, ob der Vermögensnachteil spezifisch auf dem Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht beruht. Aber auch bei zutreffender dogmatischer Verortung kommt es auf die Frage, ob sich der Treugeber bei rechtzeitiger Befassung durch den Treunehmer für eine Zustimmung mit der nachteilursächlichen Handlung entschieden hätte, rechtlich nicht an. Angesichts der Paternalismusfeindlichkeit des § 266 StGB wäre eine zurechnungsausschließende Wirkung der Einverständnishypothese, deren Anerkennung insbesondere nicht mit Blick auf die der Einheit der Rechtsordnung geboten ist, normzweckwidrig und liefe forensisch auf die Beachtlichkeit der nachträglichen Genehmigung hinaus. Da es in der Einverständnishypothese an einem zuzurechnenden Erfolgsunwert fehlt, verfehlt das hypothetische Einverständnis zudem die Funktion des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs.


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