Neuerungen durch CoVInSAG und SanInsFoG nebst StaRUG Um die Strafbarkeit der Insolvenzantragspflicht war es nach der Novelle des § 15a InsO im Jahr 2017 ruhig geworden. Dies änderte umständebedingt das CoVInSAG, mit dem der Gesetzgeber die zivilrechtliche Pflicht, einen Eröffnungsantrag zu stellen, partiell und zeitweise aussetzte. Strukturelle und über die konkrete Situation hinausgehende Veränderungen brachte hingegen das am 1.1.2021 in Kraft getretene SanInsFoG, welches insbesondere das StaRUG enthält. Der Beitrag beleuchtet die Änderungen und ihre Konsequenzen. Das StaRUG setzt die Insolvenzantragspflicht während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache aus, normiert aber eine strafbewehrte Anzeigepflicht gegenüber dem Restrukturierungsgericht im Falle nachträglich eintretender Zahlungsunfähigkeit, ohne dass sich jedoch beides bruchlos ineinanderfügte. Das SanInsFoG änderte zudem die Legaldefinitionen der drohenden Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO, und der Überschuldung, § 19 InsO. Entgegen mancher Stimme in der Literatur wird im Beitrag dargelegt, dass sich der an die Stelle von u.a. § 64 GmbHG getretene § 15b InsO weder auf die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, § 370 AO, noch wegen Beitragsvorenthaltung, § 266a StGB, auswirkt.
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