Seit dem 16.8.2021 ist das Anlegerschutzstärkungsgesetz in Kraft. Es führt u.a. zu wesentlichen Änderungen innerhalb des Vermögensanlagegesetzes sowie des Kapitalanlagegesetzbuches. Besonders relevant ist neben dem Verbot der (Semi-)Blindpools (§ 5b Abs. 2 VermAnlG) das durch § 5c VermAnlG etablierte Erfordernis der Bestellung eines sog. „Mittelverwendungskontrolleurs“, jedenfalls für Investitionen in Sachgüter. Der folgende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Änderungen des Vermögensanlagegesetzes im Rahmen des Anlegerschutzstärkungsgesetzes sowie dessen Auswirkungen auf Kreditfinanzierungsmodelle. Besonderes Augenmerk soll in diesem Zusammenhang auf den Anwendungsbereich des § 5c VermAnlG und die Notwendigkeit eines Mittelverwendungskontrolleurs bei Vermögensanlagen in Form des Erwerbs von Kreditforderungen über Fronting-Bank-Modelle im Fintech-Bereich gelegt werden (Crowdlending), also letztlich bei Investitionen in „Nicht-Sachgüter“.
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