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Resumen de Der Schutz des gemeinnützigen Vereins vor sich selbst: Kritische Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 15.4.2021 – III ZR 139/20, ZIP 2021, 1160 aus vereinsrechtlicher Sicht

Ulrich Segna

  • Die organschaftliche Vertretungsmacht des Vereinsvorstands ist grundsätzlich umfassend und unbeschränkt. Im Unterschied zum Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsrecht (§ 37 Abs. 2 GmbHG, § 82 Abs. 1 AktG, § 27 Abs. 2 GenG) sieht § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB allerdings die Möglichkeit vor, den Umfang der Vertretungsmacht durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte zu beschränken. Durch ein in die amtliche Sammlung aufgenommenes Urteil des für das Stiftungsrecht zuständigen III. Zivilsenats des BGH vom 15.4.2021 – (BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20, ECLI:DE:BGH:2021:150421UIIIZR139.20.0, BGHZ 229, 299 = ZIP 2021, 1160) hat die Diskussion über den Zweck und die rechtspolitische Rechtfertigung dieser Vorschrift neuen Zündstoff erhalten. Das liegt vor allem daran, dass der BGH die klaren Vorgaben, die er für den Umgang mit § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB aufstellt, sogleich wieder verwässert, indem er eine Satzungsbestimmung, derzufolge der Vorstand in seiner Vertretungsmacht durch den (gemeinnützigen) Zweck der Stiftung (bzw. des Vereins) beschränkt ist, als den Anforderungen dieser Vorschrift genügend ansieht. Der Beitrag setzt sich – aus vereinsrechtlicher Perspektive – kritisch mit dem Urteil auseinander und beleuchtet seine Folgen für Vereine, Vorstandsmitglieder und den Rechtsverkehr. Er kommt zu dem Ergebnis, dass gute Gründe für eine Abschaffung von § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB sprechen.


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