Nach Ansicht des BGH findet § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechende Anwendung, wenn Kläger als Streitgenossen klagen oder Ansprüche mehrerer Zedentinnen durch einen Kläger gebündelt werden. Jüngste Entscheidungen zeigen indessen, dass die Grenzen der entsprechenden Anwendung unklar sind. Fraglich ist insbesondere, wie das negative Tatbestandsmerkmal des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer entsprechenden Anwendung auszulegen ist, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche gemeinsam verfolgen und zugleich ein einheitlicher allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der Beklagten eröffnet ist. Im Rahmen von Kartellschadensersatzverfahren dürfte bei der Auslegung insbesondere der in der europäischen Kartellschadensersatzrichtline verankerte Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen sein.
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