Mit Beschluss vom 20.9.2021 hat das BayObLG eine grundsätzliche Abkehr von dem weitgehend anerkannten Grundsatz vorgenommen, demzufolge unrichtige Auskünfte in einer aktienrechtlichen Hauptversammlung fehlenden oder unvollständigen Auskünften im Verfahren nach § 132 AktG gleichzusetzen sind. Darüber hinaus hat das Gericht bei inhaltlich unrichtigen Vorstandsinformationen ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Auskunftserzwingungsverfahren mit der Folge angenommen, dass ein hiergegen gerichteter Antrag unzulässig ist. Aufgrund seiner Abweichung von der gegenläufigen Ansicht des OLG Stuttgart vom 29.2.2012 (OLG Stuttgart v. 29.2.2012 – 20 W 5/11, ZIP 2012, 970 – Porsche = EWiR 2012, 649 (Vosberg/Klawa)) hat das BayObLG allerdings die Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen. Der Beitrag befasst sich mit den Argumentationslinien des BayObLG und zeigt, dass diese an entscheidender Stelle nicht überzeugen.
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