Die Pandemie hat ein Versicherungsprodukt ins Rampenlicht gerückt, das zuvor jahrzehntelang ein Schattendasein geführt hat: die Betriebsschließungsversicherung. Sie bietet Gewerbetreibenden Schutz vor Ertragsausfällen infolge einer behördlichen Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Viele von Schließungsverfügungen Betroffene, insbesondere aus dem Hotel- und Gastronomiebereich, erwarteten daher, dass ihr Versicherer die durch die Lockdowns entstandenen Ausfälle ersetzen würde. Die Instanzgerichte entschieden uneinheitlich. Der BGH hat den Erwartungen nun für ein verbreitetes Klauselwerk eine Absage erteilt. Die Urteilsgründe könnten auf eine Neupositionierung des BGH zu den Transparenzanforderungen hindeuten. Zudem stellen sich Fragen nach den Konsequenzen für abweichende Bedingungswerke und für die künftige Gestaltungs- und Prozessführungspraxis.
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