Aus § 15b Abs. 8 InsO ergibt sich, dass der Geschäftsführer insolvenzantragspflichtiger Gesellschaften mit seinem Privatvermögen für Steuerschulden und Sozialabgaben seiner Gesellschaft haften soll, nachdem er seine Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO) nicht erfüllt hat. Der Verfasser legt dar, dass diese Rechtslage, die zwingend wäre, wenn man nur „grammatische Auslegung“ betreiben würde, dogmatisch und wertungsmäßig unhaltbar ist. Die 3. Staatsgewalt muss den legislatorischen Irrtum korrigieren.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados