Landkreis Tübingen, Alemania
Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Haftung von deutschen Gesellschaften und deren Leitungsorganen für die Verletzung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten nach dem neuen Lieferkettengesetz (LkSG). Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass den vom LkSG betroffenen Unternehmen möglicherweise Haftungsrisiken mit Blick auf eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB für die Verletzung von Verkehrspflichten drohen, sowie auch eine vertragsrechtliche Haftung sub specie der Verletzung von kaufrechtlichen Zusicherungen und Drittschutzpflichten. Den betroffenen Leitungsorganen droht nach der Auffassung des Verfassers möglicherweise eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Verletzung organschaftlicher Legalitätspflichten, sowie abhängig von der weiteren Entwicklung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung auch eine Außenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Nach der Abhandlung delikts- und gesellschaftsrechtlicher Haftungsfragen widmet der Beitrag sich noch kurz den durch das LkSG aufgeworfenen kollisionsrechtlichen Fragen.
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