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Das unionsrechtliche Ende der „Drei-Jahres-Lösung“ bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen

  • Autores: Friedrich Graf von Westphalen
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 42, Nº. 37, 2021, págs. 1885-1894
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Es gehört seit langen Jahren zum eisernen Programm der BGH-Rechtsprechung: Wenn ein Energieversorger (Strom, Gas oder Fernwärme) unwirksame Preisanpassungsklauseln gegenüber Sonderkunden als Verbraucher verwendet, dann ist nur der Kunde berechtigt, sich auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen, der nach Zugang der Jahresrechnung die Preisänderung gerügt hat. Von diesem Zeitpunkt an läuft eine Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB, welche den Rückforderungsanspruch des Verbrauchers beherrscht. Diese Frist ist das über eine ergänzende Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB gefundene, angeblich den beiderseitigen Interessen gem. § 306 Abs. 2 BGB entsprechende Ergebnis. Doch beides – hypothetische Vertragsauslegung sowie Dreijahresfrist – ist durch die neue Rechtsprechung des EuGH unter schweres Feuer gesetzt worden. Die in Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie verankerte Präventionswirkung fordert ihren Tribut gegenüber der wohl nicht mehr zu verteidigenden Rechtsprechung des BGH.


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