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Resumen de Neuregelung des § 46 Abs. 6 BRAO: eine unvollendete Korrektur der BGH-Rechtsprechung

Andreas J. Baumert

  • Nach der Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH ist eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers, auch wenn dieser sich zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (BGH ZIP 2020, 1920). Damit ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausgeschlossen, selbst wenn es sich nur um geringfügige Tätigkeit handelt und der Arbeitgeber gem. § 5 RDG zur Erbringung der Rechtsdienstleistung befugt ist. Im Gesetzgebungsverfahren zur großen BRAO-Reform hat nun der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, dass Syndikusrechtsanwälte auch in solchen Fällen nach außen tätig werden können. Die im letzten Moment eingefügte neue Vorschrift korrigiert jedoch nur teilweise die Rechtsprechung und wirft neue Fragen – auch im Hinblick auf Art. 12 GG – auf.


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