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Resumen de Einmal Einfuhr, zweimal Zoll?: Steuerrechtliche Risiken bei Insolvenz des Zolldienstleisters (S. 1582)

Rolf Schmich, Marcus Schnabelrauch

  • Werden Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt, sind nach Maßgabe der einschlägigen Unionsrechtsakte und der dazu ergangenen nationalen Bestimmungen Einfuhrabgaben (insbesondere Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) zu entrichten. Häufig erledigen hierbei Dienstleister den Import der Waren, geben die Zollanmeldung ab und entrichten für ihren inländischen Auftraggeber auch die Einfuhrabgabenschuld. Erhebliche Probleme treten aber auf, wenn über das Vermögen dieses Dienstleisters das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Erklärt in diesem Fall der Insolvenzverwalter die Anfechtung der vom Dienstleister an die Zollbehörde entrichteten Zahlungen und zahlen die Zollbehörden daraufhin Beträge an die Insolvenzmasse zurück, versuchen die Zollbehörden im Anschluss, diese Beträge erneut beim inländischen Auftraggeber anzufordern. Gestützt wird dieses Vorgehen der Zollbehörden durch ein kürzlich veröffentlichtes, nicht rechtskräftiges Urteil des FG Düsseldorf. Der Auftraggeber würde dann für eine Einfuhr zweimal „zur Kasse gebeten“. Die Verfasser werden im Folgenden darlegen, dass entgegen dem Urteil des FG Düsseldorf die Voraussetzungen für eine solche „zweite“ Inanspruchnahme regelmäßig nicht vorliegen. Sollte die Ansicht des FG Düsseldorf im derzeit anhängigen Revisionsverfahren durch den BFH allerdings bestätigt werden, könnten Betroffene eine solche äußerst nachteilige Situation zukünftig nur verhindern, indem sie die Abwicklung der Zollmodalitäten selbst übernehmen und nicht auf einen Dienstleister zurückgreifen, es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Dienstleister die eingehenden Zahlungen seines Auftraggebers ausschließlich auf einem gesonderten Treuhandkonto verbucht.


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