Rüdiger Lahme, Andreas Ruster, Alicia Helle
Kartellschadensersatzklagen basieren auf Transaktionen, die nachteilig durch die Kartellabrede beeinflusst wurden. In nahezu jedem Kartellschadensersatzverfahren stellt sich die Frage, wie „bestimmt“ Kläger zu den einzelnen Transaktionen vortragen müssen. Nachdem der erste Teil des Beitrags die zivilprozessuale Seite der Bestimmtheit behandelt hat, richtet der zweite Teil seinen Blick auf die Begründetheit der Klage. Die Autoren ordnen die Bestimmtheit einzelner Transaktionen als eine Frage der Haftungsausfüllung ein. Daraus folgern sie, dass die Transaktion dem reduzierten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen und auf Basis greifbarer Anhaltspunkte einer Schätzung zugänglich sind.
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