Das neue Sanierungsrecht sieht erstmals die Möglichkeit vor, dass Gläubiger außerhalb der Insolvenz gegen ihren Willen auf Forderungen gegen ein in der Krise befindliches Unternehmen verzichten müssen. Zentrale Bestimmung in diesem Zusammenhang ist das von § 26 StaRUG postulierte Schlechterstellungsverbot. Hiernach ist zu prüfen, ob die Gläubiger durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan. Der vorliegende Beitrag untersucht, wie diese Regelung auszulegen ist und welche Konsequenzen sich hieraus in der Praxis für den Schuldner und die betroffenen Gläubiger ergeben.
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