Die Kontrolle kartellbehördlicher Entscheidungen durch den BGH nimmt im Zeitraum von 2000 bis 2019 ab, wie eine empirische Analyse zeigt. Im gleichen Zeitraum werden die Kartellbehörden eher aktiver. Eine genauere Untersuchung der behandelten Rechtsfragen zeigt, dass manche Bereiche des Kartellrechts nur ganz vereinzelt oder gar nicht durch jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt werden. Das gilt z. B. für die Interessen Dritter, aber auch für manche Felder der Fusionskontrolle. Dieses Ergebnis ist rechtsstaatlich bemerkenswert. Dem BGH ist die Möglichkeit genommen, seine Rechtsprechung kontinuierlich weiterzuentwickeln. Der Befund ist die Folge einer modernen konsensualen Verfahrensführung der Verwaltung. Den Risiken dieses Modells, das durchaus Vorteile hat, kann entgegengewirkt werden.
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