Das Gesellschaftsrecht geht vom „Normalfall“ des volljährigen und vollgeschäftsfähigen Gesellschafters aus. Dieser kann seine mitgliedschaftlichen Rechte selbstständig wahrnehmen und seine mitgliedschaftlichen Pflichten auch selbst erfüllen. Probleme und Verwerfungen ergeben sich jedoch, wenn diese Handlungsfähigkeit nachträglich entfällt oder zumindest in Frage gestellt wird. Wird ein Volljähriger geschäftsunfähig, so sieht das Gesetz die Betreuung als Instrument vor, um die Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr zu erhalten. Das Betreuungsrecht geht jedoch nicht auf die Besonderheiten ein, die sich aus der Gesellschafterstellung des Betreuten ergeben. Der Beitrag zeigt die sich hieraus ergebenden Probleme auf und stellt Lösungsmöglichkeiten für Praxis und Gesetzgeber vor.
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