Das StaRUG enthält mit § 43 StaRUG eine Pflichten- und Haftungsregel, deren Inhalt sich nicht ohne Weiteres erschließt. Der Beitrag entwickelt auf ökonomischer und rechtsvergleichender Grundlage ein Konzept, die Rolle der Interessen der Gläubigergesamtheit konsistent mit Rücksicht auf die § 43 GmbHG, § 93 AktG zu bestimmen. Im Kern führt die Norm dazu, die Treuepflichten der Geschäftsleiter zu erweitern und ihre Entscheidungen daran auszurichten, den Unternehmenswert für sämtliche Interessengruppen zu maximieren.
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