Die Judikatur macht für das sogenannte Managermodell Ausnahmen von dem Grundsatz, dass ein Ausschluss eines Gesellschafters ohne besonderen Anlass unzulässig ist. Bei der Feststellung, ob eine Person Manager in diesem Sinne ist, soll es darauf ankommen, ob er Einfluss auf die Willensbildung in der Gesellschaft hat, ein wirtschaftliches Risiko trägt und ob die Einräumung der Gesellschafterstellung dazu führen soll, ihn zu besonderen Leistungen zu motivieren. Im Folgenden werden diese Kriterien näher betrachtet.
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