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Das Beweismaß bei der Kartellschadensfeststellung nach § 287 ZPO Priv.-Doz.

  • Autores: Alexander Scheuch
  • Localización: WUW : Wirtschaft und wettbewerb = Concurrence et marché = Competition and trade regulation, ISSN 0043-6151, Vol. 71, Nº. 2, 2021, págs. 91-96
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Das „Schienenkartell II“-Urteil hat zu einem weiteren Bedeutungsgewinn für die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO im Kartellschadensersatzrecht geführt. Was das einschlägige Beweismaß angeht, bestehen indes Unsicherheiten. Der BGH-Kartellsenat fordert eine „deutlich“ überwiegende Wahrscheinlichkeit, andere lassen schon das bloße Überwiegen genügen oder differenzieren zwischen „Ob“ und Höhe des Schadens. Der Beitrag zeigt, dass grundsätzlich eine einheitliche Festlegung des Beweismaßes auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit sachgerecht ist. Im Kartellschadensersatzrecht sollten allerdings an den Nachweis der Kausalität höhere Anforderungen gestellt werden, um dem „Abstandsgebot“ gerecht zu werden, das in den gesetzlichen Vermutungen der §§ 33a Abs. 2, 33c Abs. 2 GWB zum Ausdruck kommt.


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