Der Beitrag stellt die Berücksichtigung von Umweltschutzaspekten in der Fusionskontrolle und bei der Prüfung des Kartellverbots durch Behörden dar. In der Fusionskontrolle haben diese Aspekte bisher keine Rolle gespielt. Grund dafür ist die wettbewerblich orientierte und auswirkungsbasierte Betrachtung. Lediglich messbare Effizienzen können Berücksichtigung finden. Ähnliches gilt für die Prüfung nach dem Kartellverbot. Auch dort kommen Umweltschutzaspekte allenfalls im Rahmen der Bewertung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB zum Tragen. Die Literatur folgt der Einschätzung der Behörden. Zukünftig sollte mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, wie Umweltschutzaspekte wettbewerbskonform berücksichtigt werden können.
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