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Resumen de Der Facebook-Fall nach europäischem Recht

Thomas Weck, Philipp Reinhold

  • Im Missbrauchsrecht entwickeln sich die Erkenntnisse mit jedem Schritt weiter. Das gilt nun auch im Facebook-Fall. Das Bundeskartellamt hatte hier zunächst auf eine nähere Prüfung von Art. 102 AEUV verzichtet und stattdessen eine datenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen, um auf dieser Basis einen Missbrauch nach deutschem Recht zu begründen. Zwischenzeitlich zeigt die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (zum Ausbeutungsmissbrauch) und des Bundesgerichtshofs (zu den Koppelungselementen) jedoch einen Weg auf, um die Datensammlung von Facebook nach Art. 102 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs zu beurteilen. Mit Blick auf die Entwicklung unionsweit einheitlicher missbrauchsrechtlicher Standards und die Vorhersehbarkeit dieser Standards wäre zu wünschen, dass ein etwaiger Verstoß gegen Art. 102 AEUV im weiteren Verfahren näher geprüft wird.


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